Bitkom zur EU-Haftungsrichtlinie für den Einsatz von KI

Die EU-Kommission veröffentlichte am 28. September 2022 einen Entwurf zur Haftungsrichtlinie zu Künstlicher Intelligenz (AI Liability Directive). Dieser regelt den Haftungsfall im Umgang mit Künstlicher Intelligenz. Dazu gibt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung, eine Stellungnahme.

„Wir begrüßen, dass mit dem Entwurf zur KI-Haftungsrichtlinie erste grundsätzliche Fragen zur Haftung im Schadensfall beim Einsatz von KI geregelt werden sollen. Künstliche Intelligenz ist für die deutsche Wirtschaft eine herausragend wichtige Zukunftstechnologie”, erklärt Susanne Dehmel. Sie weist darauf hin, dass die große Mehrheit der Unternehmen (65 Prozent) den Einsatz von KI als Chance für das eigene Geschäft sehe. Doch nur neun Prozent setzen KI bisher ein. “Um den KI-Einsatz in Deutschland voranzubringen, muss möglichst schnell Rechtsklarheit beim Praxiseinsatz geschaffen werden”, fügt sie hinzu.

KI-Haftungsrichtlinie

Das Bitkom-Mitglied erläutert, dass sich die KI-Haftungsrichtlinie auf die relevanten Definitionen aus der KI-Verordnung (AI Act) beziehe. Somit werde Konsistenz sichergestellt und rechtliche Unsicherheiten werden vermieden. “Des Weiteren ist für den KI-Standort Europa wichtig, dass die Richtlinie KI-Systeme nicht generell als Gefahrenquelle mit besonders hohen Risiken für Leben und Gesundheit einstuft.”
 
Dementsprechend sollte auch keine verschuldensunabhängige Haftung für Hersteller oder Betreiber eines KI-Systems vorgesehen werden. “Das gibt Herstellern oder Betreibern von KI-Systemen die Möglichkeit, durch verantwortliches Handeln ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. Wir begrüßen, dass im Fall einer gerichtlich angeordneten Offenlegung von Daten oder Prozessen auch die berechtigten Interessen der Hersteller wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt werden.”

Beweislastumkehr

Kritischer beurteile Bitkom die nach dem Entwurf vorgesehene Beweislastumkehr: wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der entstandene Schaden in kausalem Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung des Herstellers oder Betreibers steht, wird zunächst ein Verschulden des letzteren vermutet. “Diese Vermutung muss der Hersteller oder Betreiber dann selbst widerlegen, indem er ‚andere plausible Erklärungen‘ nachweist. Was darunter konkret zu verstehen ist, lässt der Entwurf bisher offen. An dieser Stelle brauchen wir Klarheit”, fügt Susanne Dehmel hinzu. (bitkom/futureorg/signals)
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