- 30. September 2021
- Die Trendbeobachter
Verpackungsgesetz: Was die Novelle des Verpackungsgesetzes für Veränderungen mit sich bringt
Gerade einmal drei Jahre ist es her, dass das initiale Verpackungsgesetz (VerpackG) wirksam geworden ist. Nun ist vor wenigen Monaten, im Juli 2021, bereits die erste Novelle des Gesetzes zum Tragen gekommen. Diese bringt einige Veränderungen mit sich.


Diese Veränderungen bringt die Novelle mit sich
1. Besserer Zugriff auf Händler:innen im Ausland:
Ein Großteil von ausländischen Händler:innen agiert in den deutschen Handel hinein über Online-Marketplaces oder über Fulfilment. Daher wird ein Zugriff auf sie durch eine neue Kontrollpflicht erhöht. Diese kommt auf Online-Marktplätze sowie Fulfilment-Dienstleister:innen ab Juli 2022 zu. Auch besteht die Möglichkeit, dass Händler:innen aus dem Ausland, die über keine deutsche Niederlassung verfügen, ab Juli 2021 zur Wahrnehmung der Pflichten Dritte bevollmächtigen. Diese Mechanismen sollen für einen gerechten Wettbewerb sorgen. Auch soll hierdurch eine Grundlage für die Finanzierung des Recyclings von Verpackungen geschaffen werden, welche aus dem Ausland nach Deutschland versendet werden.
2. Weiterentwickelte Pfandpflicht:
Ab Januar 2022 wird die Pfandpflicht auf alle Getränkedosen sowie Einwegkunststoff ausgeweitet. Ab 2024 trifft dies dann auch auf alle Verpackungen von Milch- und Milcherzeugnisse zu.
3. Änderungen im Onlinehandel:
Betreibende von Online-Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister:innen haben in der Zukunft die Pflicht, zu prüfen, ob ihre Händler:innen die Verpackungen lizenzieren. Kann darüber kein Nachweis erbracht werden, so tritt ein Vertriebsverbot ein. Auch sind Dienstleister:innen im Fulfilment in der Zukunft nicht mehr zuständig für eine Lizenzierung der Versandverpackungen. Anstelle dessen kommt die Pflicht auf die betroffenen Hänler:innen zu. Beide Anpassungen gelten ab Juli 2022.
4. Komplette Erfassung aller Verpackungen:
Ab dem Juli 2022 sind alle Inverkehrbringer:innen von Verpackungen dazu verpflichtet, diese in LUCID, einem Verpackungsregister zu erfassen. Dies gilt für Letztvertreiber:innen von Serviceverpackungen wie Pizzakartons, Tüten oder Einweg-Kaffeebecher. Auch für Transportverpackungen, welche im Handel verbleiben, zukünftig neue Informations-, Nachweis- und Registrierungspflichten.
5. Zusätzlicher Mehrweg:
Der Verbrauch kurzlebiger Einwegverpackungen soll reduziert werden. Dafür müssen Betriebe in der Gastronomie ab Januar 2023 für Getränke und Speisen, die “to-go” bestellt werden, Mehrwegverpackungen anbieten. Diese dürfen nicht teurer als die Einwegverpackungen sein. Eine Ausnahme gilt: Kleine Betriebe von bis zu fünf Mitarbeitenden sowie einer Fläche von bis zu 80qm sind nicht betroffen, sind aber trotzdem dazu verpflichtet, die von Kund:innen mitgebrachte Transportbehältnisse befüllen.
6. Mindestrezyklateinsatz:
Mit der Novelle müssen ab Januar 2025 als Getränkeflaschen aus PET-Einwegkunststoff einen Mindesteinsatz von 25 Prozent Rezyklat, also Recyclingkunststoff, enthalten. Ab 2030 wird die Regelung auf 30 Prozent ausgeweitet.
VerpackG 2021: Ausweitung des Gesetzes dürfte zu mehr Teilnehmenden führen
Die Novelle des Verpackungsgesetzes 2021 bringt einige Änderungen mit sich. Bestehende Regeln werden nachgeschärft und Schlupflöcher entsprechend geschlossen. Alle Unternehmen, die Verpackungsmaterialien verwenden oder erstmalig in den Umlauf bringen, sind nun verpflichtet, dies in LUCID zu registrieren. So werden alle Beteiligten zu einem dualen System motiviert. Schließlich ist es nahezu unumgänglich, die Inverkehrbringer:innen von Verpackungen an ihren Verwertungsprozessen zu beteiligen, wenn Recycling und ein dementsprechender Umweltschutz langfristig gewährleistet werden sollen. (Handel4.0/futureorg/signals)